Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Wichtig! Seit 02.07.2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html

Ab Beginn sind alle privaten Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigte zur Umsetzung verpflichtet, ab 17.12.2023 alle ab 50 Beschäftigte.

Whistleblower = Hinweisgeber

Ein Whistleblower ist der Anglizismus für eine Person, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlicht.

Whistleblower leisten sowohl ihrer Organisation als auch der Gesellschaft einen wichtigen Dienst. Wenn Unternehmen die Chance haben, Missstände intern zu klären und proaktiv dagegen vorzugehen, bevor sie in der Presse oder auf Plattformen landen, verhindern sie Strafen und Imageschäden.

Was sind Typische Fälle?

  • Korruption
  • Diskriminierung
  • Missbrauch von Daten
  • Menschenrechtsverletzungen
  • Bestechlichkeit bzw. Bestechung
  • Missstände oder Missmanagement
  • Gesetzesverstöße und Straftaten wie z.B. Umweltverschmutzung

Berühmte Whistleblower sind:

Edward Snowden brachte 2013 Überwachungs- und Spionagepraktiken des US       Geheimdienstes ans Licht. Martin Porwoll brachte 2016 den größten Medizinskandal ans Licht. Er war selbst der kaufm. Leiter der betroffenen Apotheke (Kochsalzlösungen wurden als Krebsmedikamente verkauft).

Wann ist Whistleblowing erlaubt?

Zum Schutz für Hinweisgeber hat das EU-Parlament am 16.04.2019 die „Whistleblower-Richtlinie“ (2018/0106 COD) verabschiedet, wonach Privatunternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro verpflichtet werden sollen, interne Meldesysteme einzurichten. Infolgedessen wurde in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) geschaffen.

Was besagt das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)?

Das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sieht vor, dass das Unternehmen dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen und ihn innerhalb von drei Monaten nach seiner Meldung darüber informieren muss, wie mit dem Hinweis umgegangen wurde und welche Maßnahmen das Unternehmen ergriffen hat

Das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)  sieht ein dreistufiges Meldesystem vor:

  • Zuerst sollen sich Arbeitnehmer über interne Meldesysteme an ihren Arbeitgeber wenden.
  • Sofern die interne Meldung keinen Erfolg verspricht, kann sich der Whistleblower an die zuständigen Behörden melden, die innerhalb von drei Monaten auf die Hinweise reagieren bzw. diese weiterverfolgen müssen.
  • In letzter Instanz dürfen sich Hinweisgeber auch an die Öffentlichkeit wenden. Insbesondere ein öffentlich gemachter Missstand birgt ein immenses Potential für Wirtschafts- und Reputationsschäden.

Daher sollten Unternehmen diesen Risiken rechtzeitig durch den Einsatz effektiver Hinweisgebersysteme vorbeugen.

Wir stellen als externer Dienstleister Ihre internen Meldestellen und haben dafür die richtigen Lösungen für Sie (100 % Datenschutzkonform in einer sicheren Cloud Umgebung). So liegen also keinerlei Daten in Ihren eigenen IT-Systemen.

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